Mindestausrüstung für Boote

Boote auf Schweizer Gewässern unterstehen der Binnenschifffahrtsverordnung
BSV 747.201.1 vom 8. November 1978, Stand 01. Januar 2022.
 
Darin ist die Mindestausrüstung für Boote enthalten. Je nach Bootstyp,
Motorleistung, Personenzahl oder besonderer Verwendung kann die Ausrüstung variieren.
 

Ruderboote

Ausnahmen:
Wettkampftaugliche Ruderboote gelten als Sportgeräte.
Ausserhalb der Uferzone (300m) muss “nur” für jede Person eine passende Weste mit mindestens 50 N Auftrieb vorhanden sein.
Ruderboote in der Uferzone müssen keine Rettungsgeräte mitführen.

Segelschiffe bis 15 m2 Segelfläche

Segelschiffe mit über 15 m2 Segelfläche

Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung

Motorschiffe mit mehr als 30 kW Antriebsleistung

Rafts
  • Besondere Bestimmungen
SUP
  • Besondere Bestimmungen


Sämtliche Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Wir wünschen Dir stets gute Fahrt und eine handbreit Wasser unterm Kiel!

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